Baselland

Anstellung von Religionslehrpersonen

Die Anstellung von Religionslehrperson liegt in der Hoheit der einzelnen Kirchgemeinde. Dies geschieht im Rahmen der Weisungen des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten Kirche Baselland.

Die Fachstelle unterstützt und berät die Kirchenpflegen in allen Fragen der Anstellung und Personalführung. 

Im Folgenden sind wichtige Dokumente zusammengestellt. 

Sinnvolle Gestaltung des Ressorts

Religionslehrpersonen arbeiten an einer Scharnierstelle zwischen Kirchgemeinde und Öffentlichkeit. Sie haben sie so wichtige wie anspruchsvolle Aufgabe, die Kirchgemeinde nach Aussen zu repräsentieren und in die Gesellschaft hinein zu vernetzen.

Entsprechend hohe Aufmerksamkeit verdienen Ressort und Mitarbeitende.  

Dokumente bzgl. Anstellung von Religionslehrpersonen

§48 der Personal- und Besoldungsordnung regelt Anstellungsvoraussetzungen und Lohn für den Katechetischen Dienst.

Link

Die Tätigkeit einer Religionslehrperson umfasst vier Berufsfelder. Dabei entfallen 80% (bzw. 85%) auf den Unterricht, 10% auf die Arbeit in der Kirchgemeinde, 5% auf die Arbeit im Schulhaus sowie 2-5% auf Weiterbildung. 

Das hier abrufbare Dokument erläutert diese Aufteilung.

Hier ist ein Musterarbeitsvertrag für eine Religionslehrperson abrufbar.

Aktuelle Lohntabellen sowie Zahlen für Jahresarbeitszeit und Familien- und Erziehungszulagen sind auf refbl.ch abrufbar.

Link (dort unter Personelles)